Agnes Maria Franck aus Nordheim hatte ihren Ehemann vergiftet, indem sie ihm Arsen in die Frühstückssuppe gemischt hat. Er starb noch am selben Tag unter großen Schmerzen am 14. Februar 1766 in Horkheim, wohin er gegangen war, um Verwandte zu besuchen. Nach seinem Tod wurde der Leichnam obduziert. Gift in seinem Körper fand man nicht, aber alle Anzeichen für eine Vergiftung waren gegeben. Rasch geriet die Ehefrau Agnes Maria geb. Ströhle (Strähle) zur Hauptverdächtigen. Sie wurde zunächst in ihrem eigenen Haus überwacht und verhört, danach kam sie in Arrest im Nordheimer Rathaus, wo sie nach fünf Tagen die Tat gestand. Am 19. April brachte man sie „geschlossen“ (d. h. eingesperrt) nach Brackenheim ins Gefängnis.
Mit der Bezeichnung “in ihrem eigenen Hauß” kann nur das Haus ihrer Mutter bzw. Stiefmutter oder das Haus der Schwiegereltern gemeint sein. Ihre Stiefmutter hatte als alleinstehende Frau 1761 „Eine helftige Behausung […] vor dem Thor draußen neben Christoph Schwaben und Mattheus Wagner […]“ erworben. Älteren Nordheimern ist dieses Haus noch bekannt als Haus Pfaff/Röhr neben dem früheren Gasthaus „Zur Krone“. Die leibliche Mutter von Agnes Maria starb 1738, da war Agnes etwa sieben Jahre alt. Der Vater Christoph Ströhle heiratete 1739 seine zweite Frau Anna Catharina geb. Klein. Zu dieser Zeit waren seine Kinder aus der ersten Ehe acht, elf und 13 Jahre alt. Diese zweite Ehefrau Anna Catharina gebar 1740 den Sohn Johann Georg, der im Alter von fünf Jahren starb. 1742 kam die Tochter Christina Magdalena zur Welt, und ca. sieben Wochen nach dem Tod des Söhnleins wurde am 21. November 1745 das Mädchen Anna Catharina geboren, über deren weiteres Schicksal die Kirchenbücher keine Auskunft geben. Der Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend, er zog Mitte der 1740er Jahre mit bayerischen Soldaten auf und davon, weshalb seine Frau später den Zusatz „deserta“ erhielt, was „verlassene Frau“ bedeutet.
Die elf Jahre jüngere Stiefschwester Christina Magdalena heiratete genau einen Tag nach Agnes Maria, hatte da aber schon ein uneheliches Kind. Sie heiratete den Vater ihres Kindes, Gottlieb Sattelmaier aus Schluchtern, der 1774 auch den Hausanteil der Schwiegermutter übernahm. Es könnte sein, dass man 1765 Platz für die junge Mutter Christina Magdalena mit Mann und Kind benötigte und dadurch die Stieftochter und Stiefschwester Anna Maria drängte, sich nach einer Bleibe bzw. nach einem Ehemann umzusehen. Denn dass die beiden Stiefschwestern am 26. und am 27. November 1765 nur um einen Tag versetzt heirateten, ist zumindest seltsam.
Aus dieser Konstellation kann man schließen, dass Agnes Maria mit ihrem Gatten eher im Haus bei den Schwiegereltern Franck wohnte, was im Tübinger Gutachten auch bestätigt wird. Das Haus der Schwiegereltern Franck lag am anderen Ende des Dorfes am Ende der Kelterstraße (etwa östlich gegenüber dem heutigen Kindergarten) neben dem Oberen Tor. Auch dieses Haus war aufgeteilt, und zwar in zwei Viertelanteile und einen halben Anteil. Christian Friedrich Franck war das einzige überlebende Kind von insgesamt neun Kindern seines dreimal verheirateten Vaters Peter Franck. Beim Tod von Christian Friedrich Frank waren sein Vater und dessen dritte Frau noch am Leben, der Ermordete stammte aus der ersten Ehe.
Der Transport der Gefangenen
Den Wagen, mit dem die Mörderin nach Brackenheim überführt wurde, begleiteten fünf Männer, was eine Rechnung vom Februar 1766 im Stadtarchiv Brackenheim belegt, in der es heißt, dass die Männer außer zehn Kreuzern auch noch Brot und Wein erhielten. Da die Zabergäuchaussee erst 1817/18 ausgebaut wurde, führte dieser „Gefangenentransport“ auf einfachen Wegen durch Nordhausen und Dürrenzimmern in die Oberamtsstadt Brackenheim. Vermutlich wurde der Anblick dieses seltenen Gefährts überall reichlich bestaunt. Am 5. April musste außerdem der Canzley-Botte Andreas Stringert bezahlt werden „vor Übertragung der Peinl. Process-Sache der Agnes Maria Franckin von Northeim verhandelten Acten […].“
Urteil und Rechtsgrundlage
Aufgrund der Indizienlage und des Geständnisses der Täterin war die Rechtslage eindeutig, das Urteil konnte nur auf Hinrichtung hinauslaufen. Die Grundlage für die Rechtsprechung der damaligen Zeit war die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532, auch Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. genannt. Sie gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Dort ist im Artikel 130 die Strafe für einen Giftmord festgelegt, allerdings wird zwischen einem Mann oder einer Frau als Täter/in unterschieden:
130. Item wer jemandt durch gifft oder venen, an leib oder leben beschedigt, ist es eyn mannßbild, der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zum todt gestrafft werden, Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild, die soll man erdrencken, oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zum todt richten. Doch zu merer forcht andern, sollen solch boßhafftige mißthettige personen, vor der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden, viel oder wenig, nach ermessung der person vnd tödtung, wie vom mordt deß halb gesetzt ist.
Um sicher zu gehen, dass das geplante Todesurteil rechtens ist und auch das Verfahren korrekt war, wurde nun die Juristische Fakultät in Tübingen eingeschaltet und um ein Gutachten gebeten. Die Protokolle und Verhörakten aus Nordheim und Brackenheim gingen am 9. April als Arbeitsgrundlage für die Juristen in Tübingen ein. Das Gutachten und die erwähnten Akten gingen am 30. April wieder zurück an das Oberamt Brackenheim. Darin wurden die Korrektheit des Verfahrens und das Todesurteil bestätigt mit den Worten „[…] daß peinlich beklagte wegen ihrer gethanen Mißhandlung dem Scharfrichter an seine Hand und Band geliefert, von selbigem an gewohnliche Richtstatt geführedt und ihm selbst zur wohlverdienten Strafe, auch andern zum abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom leben zum Tod gerichtet werden solle.“ (Anm.: Die Hinrichtung mit dem Schwert galt als die mildeste Art der Todesstrafe).
Vollzug
[…] um allda ihren verdienten Lohn zu erwarten, welchen sie auch von denen Händen des Scharfrichters empfieng an obgedachtem 20. Junii, nachdeme sie morgens um 7 Uhr ejusdem vor Ankündigung des Todtes-Urtheils, vorhero das Heilige Abendmahl auf den Knien empfangen, von dem damahligen Vicario zu Nordheim, M. Johann Gottfrid Hiller; der sie nebst 5 anderen Geistlichen auch biß auf den Richtplatz begleitet, und das gute Zeugniß geben kan, daß sie mit grosser Freudigkeit und getrostem Muth ihrem schmählichen Ende entgegen gegangen und unter Außrufung der Worte (auf dem Stuhl sitzend) Vatter in deine Hände befehl ich meinen Geist! den
letzten Streich empfangen. Gott gebe daß dergleichen schmähliche Todtes Fälle von Beichtkindern aus allhiesiger Gemeinde unsern Todten-Büchern nimmermehr einverleibt werden dörfen!

Am 20. Juni 1766, einem Freitag, hatte die 34-jährige Mörderin vom damaligen Nordheimer Vikar Johann Gottfried Hiller in Brackenheim das Abendmahl auf den Knien empfangen. (Anm.: Der Malefikantenkelch war 1873 in der Jakobuskirche noch vorhanden, derzeit ist über diesen Kelch nichts mehr bekannt). Danach erhielt sie das Urteil und wurde von Hiller und weiteren fünf Geistlichen zum Richtplatz begleitet. Schon auf dem Richtstuhl sitzend rief sie aus: „Vatter in deine Hände befehl ich meinen Geist“, danach vollzog der Scharfrichter das Urteil mit dem Schwert. Beim Brackenheimer Hochgericht („Galgenberg“) wurde Agnes Maria Franck anschließend auch begraben.

Die Begleitung dieser Delinquentin war eine der ersten und schwierigsten Amtshandlungen des jungen Vikars Johann Gottfried Hiller (Anm.: Sein Grabstein steht an der Südwand in der Bartholomäuskirche). Einer der weiteren fünf Geistlichen war mit Sicherheit der damalige „Special“(=Dekan) Mögling, über die anderen Pfarrer lässt sich nichts aussagen. Auch über den Scharfrichter ist nichts bekannt, die Stadt Brackenheim selbst hatte keinen beschäftigt. Als Richtschwert für eine Enthauptung wurde in der Regel ein zweihändig geführtes Schwert verwendet. Die zu enthauptende Person saß dabei aufrecht auf einem speziellen Richtstuhl mit Armlehnen, niedriger Rückenlehne und manchmal angegurtet zur Fixierung. Die Kosten für den Scharfrichter betrugen nach der Heilbronner Malefiz-Taxe von 1723: „mit dem Schwert zu richten“ zwei Gulden, den Leib zu „vergraben“ einen Gulden, für “Schaufel und Hauen” 40 Kreuzer, für den „Stuhl“, auf welchen der zum Schwert verurteilte Übeltäter bei der Hinrichtung gesetzt wurde, 20 Kreuzer. Die Bestattung eines Mörders (oder Selbstmörders) innerhalb eines Friedhofes mit christlichen Zeremonien war früher nicht möglich.
Aus dem juristischen Gutachten sind zum Motiv der Täterin, das der Vikar mit „Widerwillen gegen ihren Mann“ beschrieben hat, noch weitere Details bekanntgeworden. Ein normales Eheleben scheint nicht stattgefunden zu haben. Die Frau ließ auf Nachfragen beim Verhör ihren Ehemann in den drei Ehemonaten „nur zwey bis dreymal beywohnen“, was ihr als „besondere Boßheit“ angekreidet wurde. Sie berichtete, dass sie ihrem Mann sagte, dass sie „seinen stinkenden Athem nicht länger leiden könne, sie wolle sich lieber scheiden lassen“. Außerdem sprach sie von einem „leibsSchaden“ ihres Mannes. Dazu kamen Spannungen zwischen ihr und ihrer Schwiegermutter, da diese sie „wegen ihrer freyen Lebensart“ tadelte. Was hier jeweils gemeint ist, bleibt ungeklärt.
Im Tübinger Gutachten wird all das so zusammengefasst, dass Agnes Maria Franck vorhatte, ihren Mann mit einer hohen Dosis Arsen „aus der Welt zu schaffen und auch auf diese Art ihre Schwieger(mutter) loß zu werden sowie auch aus dem Haus, worinnen sie beyeinander wohnen, zu kommen.“
Am Morgen des 20. Juni 1766 endete diese schlimme Geschichte auf dem Galgenberg in Brackenheim. Der Galgenberg ist ein Bergsporn gegen die Markung Frauenzimmern, westlich der Straße zwischen Brackenheim und Botenheim. Am Ende dieses Bergsporns hat man einen Blick in alle Richtungen. An diesem heute öden und einsamen Platz sind etliche Hinrichtungen nachgewiesen. Einige der Delinquenten wurden dort auch begraben, so wie Agnes Maria Franck. Der Galgenberg dürfte deshalb wohl auch heute noch die Ruhestätte mehrerer Menschen sein, die an diesem Orte aufgrund ihrer Missetaten vom Leben zum Tod gebracht wurden. Die Todesstrafe blieb in unserem Land noch lange bestehen, erst im Mai 1949 wurde sie mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschafft.
Gastbeitrag von Ulrich Berger
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gastautoroderautorin (11. Oktober 2021). 1766: Arsenmord in Nordheim (Teil 2). Heilbronn historisch. Abgerufen am 11. Februar 2026 von https://doi.org/10.58079/popg


